Einlagensicherung
Welche Systeme greifen, in welcher Höhe Einlagen geschützt sind und welche Fonds in zwanzig europäischen Ländern zuständig sind.
Grundlagen der Einlagensicherung
Die Einlagensicherung ist ein gesetzlich verankertes Schutzsystem, das Kundeneinlagen bei einem Kreditinstitut bis zu einer festgelegten Höchstgrenze absichert. Wird ein Institut zahlungsunfähig, entschädigt der zuständige Sicherungsfonds die betroffenen Kundinnen und Kunden, ohne dass diese Ansprüche im Insolvenzverfahren geltend machen müssen.
Für die Frage, welches System zuständig ist, gilt ein zentraler Grundsatz: Die Einlagensicherung richtet sich stets nach dem Sitzland des kontoführenden Instituts. Nicht Ihr Wohnsitz, sondern der Sitz des kontoführenden Instituts bestimmt, welcher Fonds im Entschädigungsfall eintritt. Bei Zweigniederlassungen ausländischer Banken ist daher genau zu prüfen, ob die Einlage der Muttergesellschaft oder der Niederlassung zugeordnet ist.
Sicherungsgrenzen
| Raum | Sicherungsgrenze | Grundlage | Auszahlungsfrist |
|---|---|---|---|
| Schweiz | EUR 100 000 pro Kunde und Bank (privilegierte Einlagen, esisuisse) | Bankengesetz (BankG), Selbstregulierung esisuisse | in der Regel innerhalb von 7 Arbeitstagen nach Auszahlungsanordnung |
| Europäischer Wirtschaftsraum | EUR 100 000 pro Kunde und Institut (EU-Richtlinie 2014/49/EU) | Richtlinie 2014/49/EU über Einlagensicherungssysteme | 7 Arbeitstage als gesetzlicher Regelfall |
| Vereinigtes Königreich | GBP 85 000 pro Kunde und Institut | Financial Services and Markets Act, FSCS-Regelwerk | in der Regel innerhalb von 7 Arbeitstagen |
Beispiele für Einlagensicherungssysteme
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl internationaler Länder sowie die jeweils zuständigen Einlagensicherungsfonds:
| Land | Einlagensicherungssystem |
|---|---|
| Deutschland | Entschädigungseinrichtung deutscher Banken (EdB) |
| Frankreich | Fonds de Garantie des Dépôts et de Résolution (FGDR) |
| Italien | Fondo Interbancario di Tutela dei Depositi (FITD) |
| Spanien | Fondo de Garantía de Depósitos (FGD) |
| Niederlande | Depositogarantiestelsel |
| Belgien | Garantiefonds voor financiële diensten |
| Österreich | Einlagensicherung AUSTRIA |
| Polen | Bankowy Fundusz Gwarancyjny (BFG) |
| Schweden | Riksgälden |
| Dänemark | Garantiformuen |
| Finnland | Deposit Guarantee Fund (RVV) |
| Irland | Deposit Guarantee Scheme (DGS) |
| Portugal | Fundo de Garantia de Depósitos |
| Griechenland | Hellenic Deposit and Investment Guarantee Fund (TEKE) |
| Tschechien | Garanční systém finančního trhu |
| Ungarn | Országos Betétbiztosítási Alap (OBA) |
| Luxemburg | Fonds de garantie des dépôts Luxembourg (FGDL) |
| Norwegen | Bankenes sikringsfond |
| Schweiz | esisuisse |
| Vereinigtes Königreich | Financial Services Compensation Scheme (FSCS) |
Die Aufstellung dient der Orientierung und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Bezeichnungen, Zuständigkeiten und Höchstgrenzen können sich durch nationale Gesetzgebung ändern. Vor jeder Anlage prüfen wir die aktuelle Zuordnung des konkreten Instituts und weisen sie im Anlagevorschlag schriftlich aus.
Welche Einlagen sind geschützt?
Geschützt sind grundsätzlich Guthaben auf Konto- und Sparkonten, Termin- und Festgelder sowie Tagesgelder, die auf den Namen der Kundin oder des Kunden lauten. Umfasst sind Einlagen von Privatpersonen und – innerhalb derselben Höchstgrenzen – auch von Unternehmen, Vereinen und Stiftungen.
Nicht von der Einlagensicherung erfasst sind hingegen Inhaberschuldverschreibungen, Aktien, Fondsanteile, strukturierte Produkte, Kryptowerte sowie Einlagen anderer Kreditinstitute und Finanzdienstleister auf eigene Rechnung. Wertpapiere fallen nicht unter die Einlagensicherung, weil sie rechtlich Sondervermögen darstellen und im Insolvenzfall gesondert behandelt werden.
Höhere Deckung in besonderen Fällen
Mehrere nationale Systeme sehen für bestimmte Lebenssachverhalte eine zeitlich befristete Deckung oberhalb der Regelgrenze vor – etwa für Erlöse aus dem Verkauf einer selbst genutzten Wohnimmobilie, Abfindungen, Versicherungsleistungen oder Entschädigungen. Diese erhöhte Deckung gilt in der Europäischen Union regelmässig für sechs Monate ab Gutschrift. Ob und in welchem Umfang eine solche Sonderregelung greift, klären wir im Einzelfall.
Streuung zur Erhöhung des Schutzniveaus
Da die Höchstgrenzen pro Kunde und Institut gelten, lässt sich der Schutz durch bewusste Verteilung vervielfachen. Bei einem Anlagebetrag von CHF 400 000 ergibt eine Aufteilung auf vier Institute mit je CHF 100 000 eine vollständige Abdeckung innerhalb der Sicherungsgrenzen. Derselbe Betrag bei einem einzigen Institut wäre lediglich zu einem Viertel geschützt.
| Struktur | Anlagebetrag | Geschützt | Nicht geschützt |
|---|---|---|---|
| 1 Institut | CHF 400 000 | CHF 100 000 | CHF 300 000 |
| 2 Institute | CHF 400 000 | CHF 200 000 | CHF 200 000 |
| 4 Institute | CHF 400 000 | CHF 400 000 | CHF 0 |
Bei gemeinschaftlichen Konten gilt die Höchstgrenze grundsätzlich je berechtigter Person, sodass sich der Schutz entsprechend erhöht. Die konkrete Behandlung richtet sich nach dem jeweiligen nationalen Recht und wird im Anlagevorschlag ausgewiesen.
Ablauf im Entschädigungsfall
- FeststellungDie zuständige Aufsichtsbehörde stellt fest, dass das Institut nicht in der Lage ist, fällige Einlagen zurückzuzahlen.
- AuslösungDer zuständige Sicherungsfonds wird informiert und leitet das Entschädigungsverfahren ein.
- ErmittlungDer Fonds ermittelt die gesicherten Einlagen anhand der Institutsunterlagen; ein Antrag ist in der Regel nicht erforderlich.
- AuszahlungDie Entschädigung erfolgt in der Regel innerhalb von 7 bis 20 Arbeitstagen, je nach System auf ein von Ihnen benanntes Konto.
- RestansprücheBeträge oberhalb der Sicherungsgrenze werden als Forderung im Insolvenzverfahren des Instituts behandelt.
Unsere Rolle
Staubli Capital Management ist selbst kein Kreditinstitut und keinem Einlagensicherungssystem angeschlossen. Staubli Capital Management ist als Finanzdienstleister im Sinne des schweizerischen Finanzdienstleistungsgesetzes (FIDLEG) tätig und erbringt Beratungs- und Vermittlungsdienstleistungen. Das Unternehmen betreibt kein Bankgeschäft und nimmt keine Publikumseinlagen auf eigene Rechnung an. Wir nehmen zu keinem Zeitpunkt Kundengelder auf eigene Konten entgegen; Anlagebeträge werden ausschliesslich direkt an das kontoführende Institut überwiesen, das auf Ihren Namen führt.
Unsere Leistung besteht darin, das jeweils zuständige Sicherungssystem zu identifizieren, die Höchstgrenzen auf Ihre Anlagestruktur anzuwenden und die Verteilung über Institute so zu gestalten, dass der Schutz möglichst weitgehend ausgeschöpft wird. Diese Prüfung dokumentieren wir schriftlich in jedem Anlagevorschlag.
Die Angaben auf dieser Seite dienen der allgemeinen Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Verbindlich sind ausschliesslich die gesetzlichen Bestimmungen des jeweiligen Sitzlandes und die Regelwerke der zuständigen Sicherungssysteme. Es gilt ergänzend unser Disclaimer.
Stand: August 2026